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Satzung

Hope e. V.
(in der Fassung vom 26.November 2017)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Hope e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr geht vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereines ist die
1. Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, und
2. die Förderung
a. von Wissenschaft und Forschung;
b. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67;
c. der Jugend- und Altenhilfe;
d. von Kunst und Kultur:
e. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
f. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
g. des Wohlfahrtwesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
h. der Rettung aus Lebensgefahr; sowie
i. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks kann im In- und Ausland erfolgen.

 

§ 3
Vereinstätigkeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Obdachlosen. Die Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern durch informelle Bildung für Kinder, sowie Projekte für die Gemeindeentwicklung.
Der Verein kann seine Satzungszwecke auch erfüllen, indem er Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (im Inland steuerbegünstigte Körperschaft) oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft.

 

§ 4
Gemeinnützigkeit und Finanzierung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß der Auflistung in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Leistungen sind unentgeltlich und ohne Erwartung einer Gegenleistung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung oder Vergütungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein finanziert sich aus Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden. Optionale Beitragsgebühren der Vereinsmitglieder sind auch möglich. Falls es Beitragsgebühren gibt, dann wird die Höhe des Beitrags vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Eine schriftliche Eintrittsbewerbung ist vorzulegen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der
Eintritt wird mit einer Aufnahmeerklärung wirksam.
3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
4. Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden. Dies muss dem Mitglied in schriftlicher Form ausgehändigt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Auflösung der juristischen Person, Austritt, oder Ausschluss.
6. Es wird weder ein monatlicher Mitgliedsbeitrag noch eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erhoben.

 

§ 6
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2. Der Vorstand kann die Bildung weiterer Organe oder Gremien beschließen.

 

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
a. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b. nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Tagesordnung wird in der Berufung bezeichnet.

 

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von den Vorstandsmitgliedern vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstands im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

§ 9
Entscheidungen

Die Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung von einer Zweidrittelmehrheit getroffen. Dies gilt für generelle Entscheidungen, die Auflösung des Vereins, sowie für Änderungen in der Satzung.

 

§ 10
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, welche durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese muss enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c. Zahl der erschienenen Mitglieder
d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e. die Tagesordnung
f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen Enthaltungen, ungültige Stimmen, die Art der
Abstimmung)
g. Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Bestimmt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, bestimmt sie gleichzeitig die Liquidatoren. Sie kann die Bestimmung der Liquidatoren dem Vorstand überlassen.
Bei der Auflösung des Vereins oder dem Verlassen von einem oder mehrere Mitglieder, haben die Mitglieder kein Eigentumsrecht auf dem Verein.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein St. Mina e.V. der koptisch-orthodoxen
Gemeinde in München. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12
Eintragung

Verlangt das Registerrecht aus formellen Gründen vor der Eintragung in das Vereinsregister die Änderung einzelner Bestimmungen dieser Satzung, so ist der
Vorstand bevollmächtigt, diese vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins nur bei Änderung
einzelner Bestimmungen der Satzung anerkennen will.

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